Antrag der 1.Gablitzer Bürgerpartei
MARKTGEMEINDE GABLITZ
3003 Gablitz, Linzer Straße 99
Politischer Bezirk Wien Umgebung
Land Niederösterreich
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Gablitz beschließt in seiner Sitzung am 16.
März 2006 folgende
VERORDNUNG
§1 Bausperre
Gemäß § 74, Abs. 1 der NÖ-B0 1996, LGBI. 8200-11, in der jeweils geltenden
Fassung, wird für das
Bauland-Wohngebiet – ausgenommen das Bauland-Kerngebiet - eine Bausperre
erlassen.
§2 Zweck der Bausperre
Erhaltung des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes in den Siedlungsgebieten
der Gemeinde bis zur Erlassung eines neuen Bebauungsplanes.
§3 Angestrebte Änderungen des Bebauungsplanes
Die Notwendigkeit der Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich aus der
Rechtswidrigkeit wesentlicher Teile desselben (§ 73 Abs 1 Z 3 NÖ BO). Darüber
hinaus soll die angestrebte Änderung des Bebauungsplanes dem Erhalt der
bestehenden Siedlungs- und Bebauungsstrukturen dienen, die aufgrund jüngster
Bauentwicklungen gefährdet erscheinen (§ 73 Abs 1 Z 1 NÖ BO). Als mögliche
Schutzmaßnahmen kommen zB in Betracht: die Verringerung der zulässigen
Bebauungsdichte, die Änderung der zulässigen Bebauungsweisen (offen/gekuppelt),
Beschränkung der zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude, Begrenzung der
zulässigen Wohngebäude pro Bauplatz, Änderung der Bauplatzmindestgröße.
§4 Ausnahmen
Von der Bausperre nicht erfasst wird die Errichtung
• von Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten. Auf einem Bauplatz darf
höchstens ein Wohngebäude errichtet werden.
• von Gerätehütten und/oder Gewächshäusern (§ 15, Abs.1 Ziffer 1 NÖ -B01996),
• von Gebäuden vorübergehenden Bestandes oder Gebäuden für eine öffentliche Ver-
und
Entsorgungsanlage (§ 23, Abs. 3, letzter Satz NÖ -B01996),
• von Nebengebäuden (§ 4, Ziffer 6 NÖ -B01996) sowie
• die Wiedererrichtung von Gebäuden, die durch ein Elementarereignis (höhere
Gewalt, Blitzschlag,
Hochwasser u.dgl. ) zur Gänze untergegangen sind, im zum Zeitpunkt vor dem
Untergang bewilligten
Umfang.
§5 Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung außer Kraft.
Der Gemeinderat