Antrag der 1.Gablitzer Bürgerpartei




MARKTGEMEINDE GABLITZ

3003 Gablitz, Linzer Straße 99

Politischer Bezirk Wien Umgebung

Land Niederösterreich

 

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Gablitz beschließt in seiner Sitzung am 16.

März 2006 folgende

 

VERORDNUNG

 

§1 Bausperre

 

Gemäß § 74, Abs. 1 der NÖ-B0 1996, LGBI. 8200-11, in der jeweils geltenden

Fassung, wird für das

Bauland-Wohngebiet – ausgenommen das Bauland-Kerngebiet - eine Bausperre

erlassen.

 

§2 Zweck der Bausperre

 

Erhaltung des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes in den Siedlungsgebieten

der Gemeinde bis zur Erlassung eines neuen Bebauungsplanes.

 

 

§3 Angestrebte Änderungen des Bebauungsplanes

 

Die Notwendigkeit der Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich aus der

Rechtswidrigkeit wesentlicher Teile desselben (§ 73 Abs 1 Z 3 NÖ BO). Darüber

hinaus soll die angestrebte Änderung des Bebauungsplanes dem Erhalt der

bestehenden Siedlungs- und Bebauungsstrukturen dienen, die aufgrund jüngster

Bauentwicklungen gefährdet erscheinen (§ 73 Abs 1 Z 1 NÖ BO). Als mögliche

Schutzmaßnahmen kommen zB in Betracht: die Verringerung der zulässigen

Bebauungsdichte, die Änderung der zulässigen Bebauungsweisen (offen/gekuppelt),

Beschränkung der zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude, Begrenzung der

zulässigen Wohngebäude pro Bauplatz, Änderung der Bauplatzmindestgröße.

 

 

§4 Ausnahmen

 

Von der Bausperre nicht erfasst wird die Errichtung

• von Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten. Auf einem Bauplatz darf

höchstens ein Wohngebäude errichtet werden.

• von Gerätehütten und/oder Gewächshäusern (§ 15, Abs.1 Ziffer 1 NÖ -B01996),

• von Gebäuden vorübergehenden Bestandes oder Gebäuden für eine öffentliche Ver-

und

Entsorgungsanlage (§ 23, Abs. 3, letzter Satz NÖ -B01996),

• von Nebengebäuden (§ 4, Ziffer 6 NÖ -B01996) sowie

• die Wiedererrichtung von Gebäuden, die durch ein Elementarereignis (höhere

Gewalt, Blitzschlag,

Hochwasser u.dgl. ) zur Gänze untergegangen sind, im zum Zeitpunkt vor dem

Untergang bewilligten

Umfang.

 

 

§5 Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung außer Kraft.

 

Der Gemeinderat